Satzung
Stand: 13. Juni 2023 in Berlin
Satzung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verband führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.", abgekürzt "BVL". Der Verbandssitz ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben
(1) Zwecke des Verbands sind die Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der in ihnen tätigen Mitarbeiter, die grundsätzliche berufliche Gleichstellung der Lohnsteuerhilfevereine auf ihrem Tätigkeitsgebiet mit den anderen steuerberatenden Berufen und die Schaffung eines Berufsbildes für Beratungsstellenleiter. Der Verband nimmt ferner die Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und der darin organisierten Mitglieder auf dem Gebiet des Steuerrechts wahr.
Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Unterstützung von Lohnsteuerhilfevereinen in Fragen der Berufsausübung;
2. Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen der Lohnsteuerhilfevereine und ihrer Mitarbeiter insbesondere durch Einwirkung auf die Gesetzgebung;
3. Förderung und Wahrung der steuerrechtlichen Interessen der Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre insbesondere der in den Lohnsteuerhilfevereinen organisierten Mitglieder;
4. Förderung der Qualität der steuerlichen Hilfeleistung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung;
5. Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden des Bundes und der Länder in Fragen des formellen und materiellen Steuerrechts;
6. Förderung und Pflege eines kollegialen Zusammenwirkens unter den Verbandsmitgliedern;
7. Durchführung von Veranstaltungen;
8. Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Zweck des Verbands ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(3) Der Verband ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral. Er tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
(4) Der Verband darf Kooperationen mit anderen Verbänden und sonstigen Organisationen begründen, wenn dies zur Erreichung des Verbandszwecks sachdienlich ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbands können alle anerkannten Lohnsteuerhilfevereine werden.
(2) Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich unter Beifügung der Satzung des Vereins, eines Registerauszugs, einer Ablichtung der Anerkennungsurkunde und einer schriftlichen Einwilligung in den Empfang von E-Mails zu beantragen. Der Antrag ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die Mitglieder können sich binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu dem Aufnahmeantrag äußern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbands mit einfacher Mehrheit.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Verbandssatzung und die Verbandsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verband.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Bekanntmachungen des Verbands
(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine effektive und gleichzeitig wirtschaftliche Verbandsarbeit. Sie können Eingaben und Anregungen an den Vorstand richten, insbesondere in berufspolitischen Fragen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Ziele des Verbands zu fördern und diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie sind ferner verpflichtet, die Satzung des Verbands und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu achten und zu befolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband für Zwecke der Bekanntmachung eine Zugangsmöglichkeit für den Empfang von E-Mails zu eröffnen und diese für die Dauer der Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten. Änderungen der Anschrift oder des E-Mail-Zugangs sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Änderungen in der Zusammensetzung ihres vertretungsberechtigten Vorstands unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verbands haben die Mitglieder die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Vorstands durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(5) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen nach den von ihnen eingenommenen Mitgliedsbeiträgen bemessenen Mitgliedsbeitrag nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Die Festsetzung eines Mindestbeitrags ist zulässig. Dem Vorstand steht ein Vorschlagsrecht zu. In seine Zuständigkeit fällt auch die Ermittlung, die Festsetzung sowie die Ermäßigung oder der Erlass von Jahresbeiträgen der Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit Auflösung des Mitgliedsvereins;
2. durch Austritt;
3. durch Ausschluss oder
4. bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
1. die Satzung, die geltenden Verbandsordnungen oder die Interessen des Verbands verletzt;
2. Anordnungen oder Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder
3. mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Fristsetzung im Rückstand ist. Zwischen den Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen; die erste Mahnung ist zwei Wochen nach Fälligkeit zulässig; die zweite muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Der Ausschluss berührt entstandene Beitragspflichten nicht.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Verbands haben die Mitglieder das Bestehen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
§ 6 Organe des Verbands
(1) Die Organe des Verbands sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Verbandsorganen können nur Personen angehören, die zugleich vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands eines Verbandsmitglieds sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbands. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Der Vorstand gibt unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor der Versammlung den Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt. Mit gleicher Frist versendet er den Entwurf einer Tagesordnung und fordert die Mitglieder unter Fristsetzung von vier Wochen zur Mitteilung von Tagesordnungspunkten, Beschlussvorschlägen und Anträgen auf. Danach beruft er die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, Beifügung des Rechenschaftsberichts und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einladungsfrist ein.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern sind innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 genannten Frist schriftlich einzureichen und sollen begründet sein. Beschlüsse können nur im Rahmen der Tagesordnung gefasst werden.
(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern der dem Verband angeschlossenen Mitglieder.
(5) Sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder eines Verbandsmitglieds zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Verbands verhindert, so können sie ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eines anderen Verbandsmitglieds beauftragen und bevollmächtigen, die Rechte des Verbandsmitglieds in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Sie haben in der Versammlung ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Verbandsmitglied nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle ein nach der Anzahl seiner Vereinsmitglieder gestaffeltes Stimmrecht:
bis 10.000 Vereinsmitglieder eine Stimme,
10.001 bis 50.000 Vereinsmitglieder eine zweite Stimme,
50.001 bis 100.000 Vereinsmitglieder eine dritte Stimme,
100.001 bis 150.000 Vereinsmitglieder eine vierte Stimme und
über 150.000 Vereinsmitglieder eine fünfte Stimme.
Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds darf nur einheitlich ausgeübt werden. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zählen als ein Vereinsmitglied. Die Höchstzahl der Stimmen eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ist auf fünf begrenzt. Das Stimmrecht ist übertragbar. Ein Mitglied kann jedoch ein an ihn übertragenes Stimmrecht höchstens für ein anderes Mitglied ausüben.
§ 8 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Verbandsangelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgetplans für das laufende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung der Vorstandsmitglieder;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen;
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung;
f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
g) Beschlussfassung über die Aufwandsentschädigung des Vorstands;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand ist an diese Empfehlungen nicht gebunden. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen, wenn er dies für geboten hält.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Rahmen der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Verbandszwecks oder zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ihren Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einer anderen Person als Wahlleiter übertragen werden.
(5) Der Versammlungsleiter legt die Art der Abstimmung fest. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(6) Für Wahlen gilt Folgendes:
a) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine schriftliche Abstimmung muss stattfinden, wenn ein Mitglied dies beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
b) Zuerst wird die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder beschlossen. Danach erfolgt die Wahl des Vorstandsvorsitzenden. Als Vorsitzender gewählt ist der Bewerber, der mehr als 50 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist als Vorsitzender der Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Kandidaten nehmen am zweiten Wahlgang nur die beiden teil, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Im Anschluss erfolgt die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden nach demselben Verfahren wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
c) Danach werden die jeweils erforderlichen weiteren Vorstandsmitglieder gewählt. Ihre Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Bei schriftlicher Abstimmung darf jedes Mitglied auf seinem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten benennen, wie gewählt werden sollen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt nur dann eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, wenn dies für die Zugehörigkeit zum Vorstand entscheidend ist.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind und das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern bekannt zu machen.
(8) Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Zum Protokollführer kann jeder Teilnehmer der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte oder für die gesamte Versammlung Gäste zulassen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Verbands erforderlich ist. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
(2) Der Vorstand muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
(3) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(4) Der Versammlungsort einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist grundsätzlich der Verbandssitz.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeder Mitgliedsverein stellt maximal ein Vorstandsmitglied.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den Vorstandsvorsitzenden (Einzelvertretungsbefugnis) oder gemeinschaftlich durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam (Gesamtvertretungsbefugnis).
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Verbandsvorstands endet mit Tod, Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Abberufung, Beendigung der Mitgliedschaft seines Mitgliedsvereins oder Ausscheiden aus dem Vorstand des Mitgliedsvereins. Die Mitglieder des Verbandsvorstands bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(5) Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt abberufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung vor. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein kommissarisches Ersatzmitglied bestimmen, das die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist das vom Vorstand gewählte Ersatzmitglied durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen oder aber ein neues Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 11 Aufgabenbereich und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand führt den Verband und ist für sämtliche Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Verbandsstrategie;
2. Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel des Verbands unter Beachtung wirtschaftlichen Haushaltsführung;
3. Erstellung des Rechenschaftsberichts;
4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellungen der Tagesordnungen;
5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
6. Aufstellung eines Budgetplans für jedes Geschäftsjahr; Erstellung des Jahresabschlusses;
7. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
8. Bestellung von Geschäftsführern und Verbandssprechern, sofern die Finanzmittel des Verbands dies zulassen;
9. Beschlussfassung über Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedsvereinen.
Der Vorstand darf die Umsetzung von Teilaufgaben Mitgliedsvereinen oder geeigneten Dritten übertragen. Er darf die Geschäftsführung auf Geschäftsführer übertragen.
(2) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, wenn es der Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie können als Präsenzsitzung oder als Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in ähnlicher Form durchgeführt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Vorstandsbeschlüsse und die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.
(6) Die Vorstandsmitglieder haben über die Angelegenheiten der Verbandsmitglieder Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ausscheiden aus dem Amt. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstands eine Aufwandsentschädigung; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Führung der Geschäftsstelle des Verbands sowie die Erledigung der laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des Verbands können von einem oder mehreren Geschäftsführern wahrgenommen werden.
(2) Je nach Haushaltslage des Verbands können Geschäftsführer durch den Verband auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden die Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt.
(3) Geschäftsführer können unabhängig von einer Anstellung nach Abs. 2 als besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.
(4) Bei der Bestellung und der Ausgestaltung des Vertrags nach Abs. 2 ist zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem Anstellungsverhältnis eine rechtliche Verbindung herzustellen. Der Vorstand kann die Bestellung der Geschäftsführer nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten vertreten die Geschäftsführer jeweils den Verband nach innen und außen. Im Außenverhältnis dürfen die Geschäftsführer von ihrer uneingeschränkten Vertretungsmacht bis zu einem Geschäftswert von 10.000,00 € im Einzelfall Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Vorstands.
(6) Die Geschäftsführer sind auch berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen, wenn diese mindestens jährlich kündbar sind.
(7) Die Geschäftsführer unterstehen unmittelbar dem Vorstand und sind diesem gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden, sofern sie nicht bei ihrer Tätigkeit den Beruf des Syndikusrechtsanwalts oder Syndikus-Steuerberaters ausüben; insoweit sind sie eigenverantwortlich und fachlich unabhängig (§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO bzw. §§ 33, 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG). Im Rahmen dieser Berufsausübung bestehen ihnen gegenüber keine Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen. Sie unterliegen keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen des Vorstands, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung, eine Beratung und Vertretung in Steuersachen oder eine sonstige steuerliche Hilfeleistung ausschließen. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(8) Die Geschäftsführer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verband.
§ 13 Auflösung des Verbands und Liquidation
(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung muss mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend oder wirksam vertreten sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Verbands die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(4) Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Bekanntmachungen, Einberufungen
Bekanntmachungen des Verbands, insbesondere Einberufungen, gelten als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurden.
§ 15 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt in den Verein stimmt das Mitglied zu, dass für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Verbands, insbesondere die Verwaltung der Mitgliedschaften, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen personenbezogenen Daten vom Verband gespeichert, übermittelt und verändert werden. Jedem Verbandsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
(2) Personenbezogene Daten werden in dem verbandseigenen EDV-System gespeichert. Diese liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Geschäftsführer und des Vorstands.
(3) Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Daten, die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, vor allem der Öffentlichkeitsarbeit, erforderlich sind.
(4) Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubten Nutzung durch Dritte geschützt.
(5) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Förderung des Verbandszwecks nützlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse haben, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.
(6) Der Vorstand macht im Verbandsinteresse auch besondere Ereignisse des Verbandslebens oder der Öffentlichkeitsarbeit bekannt. Dabei können personenbezogene Daten auf der Homepage oder in Verbandsmitteilungen veröffentlicht werden. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber den Geschäftsführern oder dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben oder seine erteilte Einwilligung in eine solche Veröffentlichung im Internet widerrufen.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Verbands mit seinen Mitgliedern ist Berlin.