Wen dürfen Lohnsteuerhilfevereine beraten?
Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten, wenn
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nr. 1a - vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 - bspw. Riesterverträge) vorliegen.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- anderen sonstigen Einkünften, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung,
- privaten Veräußerungsgeschäften
besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 18.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 36.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen. Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie - aufgrund der Abgeltungsteuer - in die Einkommensteuerveranlagung nicht einbezogen werden. § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) beschreibt den Umfang der Beratungsbefugnis wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
(§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie nach § 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei
- der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
- mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie
- Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
- sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, z.B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nr. 11 Satz 4 StBerG).