Wen dürfen Lohnsteuerhilfevereine beraten?
Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten, wenn
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nr. 1a - vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 - bspw. Riesterverträge) vorliegen.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- anderen sonstigen Einkünften, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung,
- privaten Veräußerungsgeschäften
besteht ebenfalls Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine.
Auch Arbeitslose dürfen beraten werden, gem. § 13 Satz 2 StBerG. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
NEU: die früheren Betragsgrenzen bei den Überschusseinkünften sind seit dem 1. September 2026 entfallen.
§ 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) beschreibt den Umfang der Beratungsbefugnis wie folgt:
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen
- aus nichtselbständiger Arbeit,
- wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
- Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
- Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
- bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
- beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
- bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

