Beitragsordnung
Beitragsordnung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Auf Grund der §§ 4 Abs. 5, 8 Abs. 1 Buchst. e der Satzung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (Verbandssatzung) wird ein Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben:
§ 1 Beitragspflicht / Beitragshöhe
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Bei unterjährigem Beitritt ist dieser zeitanteilig nach vollen Monaten zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Mitgliederstärke des Mitgliedvereins und beträgt 0,28 Euro pro eingenommenen Mitgliedsbeitrag (Regelbeitrag). Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 120 Euro.
(3) Im Rahmen von Neumitgliederwerbeaktionen ist der Vorstand berechtigt, Beitragsfreiheit bis zu maximal 24 Monaten zu gewähren.
§ 2 Beitragsbemessung
(1) Der Beitragsbemessung liegt die Anzahl der im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. des Vorjahres eingenommenen Mitgliedsbeiträge zugrunde.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband die zur Beitragsbemessung erforderlichen Grundlagen bis zum 15.03. des Beitragsjahres mitzuteilen und bis zum 30.09. durch Bestätigung des Geschäftsprüfers nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, ist der Verband berechtigt, die Bemessungsgrundlagen im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 3 Fälligkeit / Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 31.03. und zum 15.10. eines Jahres fällig. Zeitanteilige Beiträge sind 14 Tage nach Rechnungstellung durch den Verband fällig.
(2) Mitgliedsbeiträge bis zu einem Betrag von 500,00 Euro sind abweichend von Absatz 1 in voller Höhe zum 31.03. des Beitragsjahres fällig.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgerecht geleistet, wird dieser nach Ablauf von zwei Wochen schriftlich angemahnt. Erfolgt auf diese Mahnung erneut keine Zahlung, wird nach Ablauf von zwei Wochen unter Androhung des Ausschlusses erneut eine schriftliche Mahnung ausgesprochen. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Verbandssatzung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 4 Beitragskorrekturen
Änderungen in der Bemessungsgrundlage führen nur dann zu einer Korrektur der Beitragsfestsetzung, wenn diese einen Betrag von 5,00 Euro übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Beitragsordnung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
(2) Diese Beitragsordnung kann gem. § 8 Abs. 1 Buchst. e der Verbandssatzung durch die Mitgliederversammlung geändert werden.