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12.02.2024

Schulgeld steuerlich absetzen!

Privatschulen werden bei Eltern immer beliebter, selbst wenn es etwas kostet. Immerhin können sie einen Teil des Schulgeldes mit ihrer Steuererklärung wieder zurückholen. Darauf macht aktuell der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) aufmerksam. Fast jedes zehnte Kind von insgesamt rund 8,7 Millionen Schülerinnen und Schülern besuchte im vergangenen Schuljahr eine Privatschule, analysiert das Statistische Bundesamt (Destatis). Das sind über 207.200 mehr Kinder als noch vor 20 Jahren.

Im Schnitt bezahlen Eltern für einen privaten Schulplatz rund 2.030 Euro pro Jahr. „Die Kosten können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL. Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro im Jahr. Erich Nöll: „Bei 5.000 Euro Schulgeld können Eltern somit 1.500 Euro (30 Prozent) absetzen“. Macht jeder Elternteil für sich eine Steuererklärung, kann er seinen Anteil angeben – maximal 2.500 Euro im Jahr. Oder die Eltern beantragen eine andere Aufteilung. Insgesamt zählen auch hier bis zu 5.000 Euro pro Kind im Jahr.

Anerkannt wird das Schulgeld für überwiegend privat finanzierte Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft wie Waldorfschulen oder Montessori-Schulen, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Das gilt auch für Schulen im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für Deutsche Auslandsschulen (www.auslandsschulwesen.de) als auch für Europäische Schulen (www.eursc.eu/de). Nicht anerkannt werden Gebühren für Fach- und Hochschulen mit akademischem Abschluss. „Diese Kosten können Studentinnen und Studenten nur in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben (Erstausbildung) oder Werbungskosten (Zweitausbildung) beim Finanzamt geltend machen“, erklärt Erich Nöll.

Zum Schulgeld gehören auch Beiträge, die Eltern zum Erhalt der Schule investieren. Nicht dazu gehören aber Ausgaben für Verpflegung, Betreuung und für die Unterkunft. Erich Nöll: „Die Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Geburtstag, zum Beispiel für den Hort, rechnen Eltern in der Anlage Kind separat ab, maximal bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen zwei Drittel als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Lernt das Kind über 18 auswärts, gibt es einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr, pro Monat also 100 Euro.“

Noch Fragen? Die Experten eines Lohnsteuerhilfevereins helfen gerne bei der Steuererklärung für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen sind auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) zu finden oder lassen sich telefonisch erfragen (030-58 58 40 40). 

Ansprechpartner:  
Erich Nöll, RA
Geschäftsführer
Telefon: (030) 58 58 40 4-16 
E-Mail: noell@bvl-verband.de

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