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Verlängerung der Abgabefrist für das Steuerjahr 2019
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem vom Bundestag am 28. Januar 2021 verabschiedeten Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen zugestimmt. Danach verlängert sich die Frist für beratene Steuerpflichtige um 6 Monate auf den 31. August 2021. Die Fristverlängerung gilt auch für Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen.
Im Zusammenhang mit der Fristverlängerung verschiebt sich auch der Beginn der Zinsfestsetzung für das Steuerjahr 2019 auf den 1. Oktober 2021. Folglich sind Steuerzahlungen für das Jahr 2019 erst dann zu verzinsen, wenn die Festsetzung nach dem September 2021 erfolgt. Diese Regelung gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen.