Detail
Öffentliche Anhörung zum Antrag „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“
Der BVL war als Sachverständiger zur Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion „Familien steuerlich stärken – Von der Kinderbetreuung bis zur Seniorenpflege“ am 23. September 2024 eingeladen.
Mit dem Antrag zielt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion darauf ab, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch steuerliche Maßnahmen, wie die Förderung der Betreuung von Kindern, zu flankieren. Der Antrag sieht unter anderem vor, die bisherige steuerliche Förderung i.S.d. § 35a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG durch einen Abzugsbetrag für „familiennahe Dienstleistungen“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent von 25.000 Euro (maximale Minderung der Einkommensteuer: 5.000 Euro) zu ersetzen. Daneben sollen Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die bisher im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro geltend gemacht werden können, in eine Steuerermäßigung in Höhe von maximal 1.800 Euro umgewandelt werden.
Uwe Rauhöft, BVL-Vorstandsvorsitzender, äußerte im Rahmen der öffentlichen Anhörung zunächst deutliche Kritik am Vorschlag der BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“. Die Steuerermäßigung des § 35a EStG berücksichtigt unter anderem Aufwendungen für Pflege, die vor Einführung der Vorschrift im § 33a EStG aufgeführt war. Bei einer Streichung der Vorschrift müssten diese Sachverhalte neu geregelt werden. Zudem würde die Abschaffung des § 35a EStG für viele Bürger zu einer Steuererhöhung führen. Die von der Unionsfraktion vorgeschlagene Erhöhung der Höchstbeträge des § 35a EStG von bisher 4.510 auf 5.000 Euro, die im Antrag für sogenannte „familiennahe Dienstleistungen“ und der Pflege von Angehörigen vorgesehen ist, ermöglicht hingegen eine stärkere steuerliche Entlastung für Familien und ist daher unterstützenswert.
Hinsichtlich der im Antrag geforderten Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds betonte Uwe Rauhöft, dass es nicht ausreichend ist, nur die Freibeträge für das sächliche Existenzminimum zu erhöhen. Die bereits geplante Anhebung der Kinderfreibeträge für die Jahre 2025 und 2026 bleibt deutlich hinter der Anhebung des Grundfreibetrags zurück, d.h. hinter der Anhebung des allgemeinen Existenzminimums. Der Abstand der Summe aus beiden Kinderfreibeträgen gegenüber dem Grundfreibetrag nimmt jährlich sowohl absolut als auch prozentual zu. Eine wesentliche Ursache des Auseinanderfallens von Kinderfreibeträgen und Grundfreibetrag ist die fehlende Anpassung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gilt trotz enormer Preissteigerungen unverändert fort. Es ist offenkundig, dass auch diese Bedarfe an die Kostenentwicklung und steigende Inflation angepasst werden müssen. Deshalb muss neben dem Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jährlich angehoben werden.