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09.12.2022

Jahressteuergesetz 2022: Viele Forderungen des BVL wurden erfüllt

Der Vorstandsvorsitzende des BVL, Uwe Rauhöft, hat als Experte an den öffentlichen Anhörungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung teilgenommen und sich für die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner und nicht zuletzt der Lohnsteuerhilfevereine stark gemacht. Viele Neuregelungen des Gesetzes führen ab 2023 zu Steuerentlastungen und Bürokratieabbau.

Hervorzuheben ist die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW (peak), die rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Diese Regelung führt zu einer erheblichen Steuervereinfachung, weil für diese keine Gewinnermittlung mehr vorgenommen werden muss. Nach seinen langjährigen Bemühungen begrüßt der BVL insbesondere, dass Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder weiterhin die Einkommensteuererklärung im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis erstellen dürfen, wenn diese eine steuerbefreite Photovoltaikanlage installieren.

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält zudem verbesserte Regelungen zur Absetzbarkeit von Homeoffice und Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer. Mit der Entfristung und Anhebung der Homeoffice-Pauschale wird einer Forderung des BVL Rechnung getragen. Für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, kann künftig eine Tagespauschale von 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden. Wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, können neben der Homeoffice-Pauschale auch die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen.

In den Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, können anstelle der Jahrespauschale von 1.260 Euro weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden.

Der vollständige Sonderausgabenabzug von Rentenversicherungsbeiträgen, der statt 2025 bereits ab 2023 möglich ist, ist ein richtiger Schritt, um eine Doppelbesteuerung bei Rentenbezug zu vermeiden. Steuerpflichtige werden ab dem kommenden Jahr ihre Rentenbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzen können. Weiterhin fehlt jedoch die Reduzierung der Steigerung des steuerpflichtigen Rentenanteils für Neurentner ab 2023 auf einen halben Prozentpunkt. Diese notwendige Maßnahme, die im Koalitionsvertrag vorgesehen ist, sollte in einem neuen Gesetzgebungsverfahren rasch nachgeholt werden.

Pressemeldung Nr. 12 / 2022

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