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30.06.2022

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben?

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31. August 2023 Zeit.

Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.

„Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben“, stellt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine fest. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. „Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird“, erklärt Jana Bauer. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.

Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.

 

 

Renten-
beginn

Rentengebiet West

Rentengebiet Ost

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

Jahresrente 1)

Monatsrente 2)

2005

19.460 €

1.622 €

18.111 €

1.515 €

2006

18.925 €

1.577 €

17.693 €

1.480 €

 

2007

18.485 €

1.540 €

17.343 €

1.450 €

2008

18.163 €

1.514 €

17.131 €

1.433 €

2009

17.778 €

1.481 €

16.860 €

1.410 €

2010

17.331 €

1.444 €

16.493 €

1.379 €

2011

16.998 €

1.417 €

16.222 €

1.357 €

2012

16.634 €

1.386 €

16.027 €

1.340 €

2013

16.258 €

1.355 €

15.831 €

1.324 €

2014

15.954 €

1.329 €

15.596 €

1.304 €

2015

15.729 €

1.311 €

15.454 €

1.292 €

2016

15.483 €

1.290 €

15.320 €

1.281 €

2017

15.198 €

1.266 €

15.095 €

1.262 €

2018

14.937 €

1.245 €

14.864 €

1.243 €

2019

14.669 €

1.222 €

14.635 €

1.224 €

2020

14.322 €

1.193 €

14.322 €

1.198 €

2021

14.117 €

1.176 €

14.117 €

1.181 €

           

1)  Bruttorente 2021

2)  Monatsrente zweites Halbjahr 2021

Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

 

Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.

Nach Berechnungen des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine dürften trotz der deutlichen Rentenerhöhung im Jahr 2022 nicht mehr Rentner steuerpflichtig werden als im Jahr 2021, wenn sie zuvor ebenfalls keine Steuerbelastung hatten und sich die steuerlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 stärker angehoben wurde als in den Jahren zuvor.

Wer sich unsicher ist und bei der Einkommensteuererklärung nichts falsch machen will, kann sich von steuerlichen Beratern helfen lassen. Arbeitnehmer und Rentner können sich an Lohnsteuerhilfevereine wenden. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine sind auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V. abrufbar (www.bvl-verband.de).

Ansprechpartner:

Jana Bauer, LL.M.

Referentin Steuern und Medien

Tel: (030) 58 58 40 4-16

E-Mail: bauer@remove-this.bvl-verband.de

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