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30.01.2019

Unfallkosten

Polizeiliches Protokoll und Nachweise jetzt für Steuererklärung 2019 sichern

Schneeglätte, Eisregen, Aquaplaning, gerade bei den derzeitigen Witterungsverhältnissen ist ein Unfall schnell passiert. Die Unfallkosten sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück passiert. Das gilt auch für bestimmte Umwege, nämlich zum Tanken oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Auch wenn der Ehepartner im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zum Bahnhof oder Flughafen gebracht wird und auf dem Rückweg ein Unfall passiert, sind die entstandenen Unfallkosten Werbungskosten. Der Unfall während einer Privatfahrt ist dagegen nicht absetzbar.

Als Werbungskosten können alle Kosten geltend gemacht werden. Die Kosten werden nicht etwa deshalb anteilig gekürzt, weil der Pkw auch privat genutzt wird. Umgekehrt können Unfallschäden die auf einer privaten Fahrt passieren, steuerlich nicht angesetzt werden. Die Kosten werden in dem Jahr angesetzt, in dem sie bezahlt wurden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: “Voraussetzung für eine Anerkennung der Unfallkosten ist natürlich, dass ein Nachweis mit den betreffenden Rechnungen und Quittungen erbracht wird. Der Unfallbericht der Polizei sollte als Nachweis der Steuererklärung beigefügt werden. Handelt es sich um einen Totalschaden und wird der Wagen nicht repariert, sind als Unfallkosten eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) zu berücksichtigen. Diese berechnet sich aus dem steuerlichen Buchwert abzüglich eines möglichen Restwertes des Pkw. Der Buchwert ergibt sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW abzüglich fiktiver Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt. Erstattungsleistungen beispielsweise von Versicherungen sind abzuziehen.“
Schwierig ist manchmal der Nachweis, dass sich der Unfall tatsächlich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Ort und Zeit des Unfalls ergeben sich regelmäßig aus dem polizeilichen Unfallbericht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die den Anlass der Fahrt bescheinigt oder bestätigt, dass die Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen wurde oder auch Zeugen, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können, sind hilfreich.
Dass nicht alle Reparaturkosten steuerlich absetzbar sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil v. 20.3.2014, VI R 29/13) in einem Fall entschieden, als der Steuerpflichtige auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug versehentlich falsch betankt hatte. Die daraus resultierenden Reparaturkosten für den entstandenen Motorschaden sind nicht als Werbungskosten absetzbar und können nicht neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Auch außergewöhnliche Aufwendungen – wie die Kosten der Falschbetankung – sind mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten.

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