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06.06.2019

Pressemeldung Verbandstag 2019 - 1

Licht und Schatten bei der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens

Anlässlich des diesjährigen Verbandstages veröffentlicht der Bundesverband Lohnsteuer-hilfevereine e.V. (BVL) die jährliche Überarbeitung seines Steuerkonzeptes. Die aktualisierte Auflage 2019 enthält Forderungen zur Fortentwicklung des Einkommensteuergesetzes innerhalb des bestehenden Systems.

Für viele steuerliche Sachverhalte gelten Pauschalen, Höchstbeträge oder Freibeträge. Ohne diese Typisierungen wäre die Funktionsfähigkeit eines gleichmäßigen Steuervollzugs nicht zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes müssen Typisierungen und Pauschalierungen aber realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Aus diesem Grund müssen die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Werte regelmäßig an steigende Lebenshaltungskosten angepasst werden, fordert der BVL.

Beim Steuertarif und den Freibeträgen für Kinder erfolgen regelmäßige Überprüfungen auf Grundlage des Existenzminimumberichtes. Bei vielen anderen Werten fehlen jedoch entsprechende Untersuchungen und Anpassungen.

Der BVL begrüßt, dass der aktuelle „Gesetzentwurf zur weiteren Förderung der E-Mobilität und Änderung weiterer Vorschriften“ eine Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit und eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer vorsieht. Darüber hinaus fordert der BVL eine Anpassung folgender Beträge:

  • Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte (seit 2002 lediglich 15 Cent   für jeden zurückgelegten Kilometer, 30 Cent für den Entfernungskilometer)
  • Höchstbetrag für Aufwendungen zum häuslichen Arbeitszimmer (gilt seit rund 20 Jahren unverändert)
  • Kilometerpauschale für Reisekosten mit dem eigenen PKW
  • Pauschbeträge für Behinderte und Pflegepauschbetrag

Beim Familienleistungsausgleich wurde der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2010 nicht mehr angepasst. Der Abstand der Kinderfreibeträge zum Grundfreibetrag, dem allgemeinen Existenzminimum, hat sich seit 2012 in Folge dessen von 88 Prozent auf 83 Prozent vergrößert.

Das BVL-Steuerkonzept enthält weitere Vorschläge, um Ungerechtigkeiten im Steuerrecht zu beseitigen. So sollten Kinderbetreuungskosten auch von Großeltern berücksichtigt werden können. Nach geltendem Recht können diese zwar Kindergeld und Kinderfreibeträge geltend machen, im Regelfall jedoch keine Betreuungskosten.

Handlungsbedarf besteht ebenso bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern. Bisher entfällt der Entlastungsbetrag, wenn für ein älteres Kind kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Solange das ältere Kind noch im Haushalt lebt, geht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann verloren, wenn für jüngere Geschwister noch Kindergeldanspruch besteht.

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