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09.08.2022

Flüchtlingsaufnahme: Single-Eltern verlieren ihren Entlastungsbetrag nicht!

Erleichternde Nachrichten für alleinerziehende Mütter oder Väter, die Flüchtlinge aus der Ukraine in ihrem Haushalt in diesem Jahr aufgenommen haben oder noch aufnehmen werden: „Sie müssen nicht fürchten, dass sie deshalb den steuerlichen Entlastungsbetrag von zumindest 4008 Euro im Jahr verlieren“, erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt, bestätigt das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein in einem aktuellen Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten (VI 305 - S 2223 - 711). 

Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Mütter oder Väter erhalten eine steuerliche Entlastung, wenn sie allein mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, für die sie Kindergeld bekommen. Für das erste Kind im Haushalt gibt es bis zu 4008 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro. „Zieht ein Erwachsener auf Dauer mit ein, fällt normalerweise der Entlastungsbetrag weg, wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen“, erklärt Erich Nöll. „Diese regelmäßige Streichung des Freibetrags, erfolgt jedoch nicht mehr, wenn volljährige Flüchtlinge aus der Ukraine 2022 im Haushalt aufgenommen werden.“

Nöll ergänzt: „Single-Eltern erhalten den Entlastungsbetrag natürlich wie bisher, wenn ein Kind erwachsen wird und sie weiter für den Nachwuchs Kindergeld erhalten“. Auch pflegebedürftige Erwachsene mit Pflegegrad 1 bis 5 oder Unterhaltsbedürftige im Haushalt der Single-Eltern gefährden den Freibetrag nicht.

Dagegen erhalten alleinerziehende Flüchtlinge die in einem Haushalt in Deutschland aufgenommen wurden und sich an der Haushaltsführung beteiligen, den Entlastungsbetrag nicht. Viele weitere Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, beantwortet auch das Bundesministerium der Finanzen in einem FAQ-Katalog.

Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag steuerlich aus?

Der Entlastungsbetrag geht vom zu versteuernden Einkommen des Alleinerziehenden ab, der das Kindergeld erhält und senkt somit dessen fällige Einkommensteuer. Allerdings sinkt der Betrag um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Bedingungen nicht erfüllt sind. „Damit sich der Freibetrag schon während des Jahres steuerlich auswirkt, sollten berufstätige Single-Eltern, falls noch nicht geschehen, die Steuerklasse II beim Finanzamt beantragen,“ rät Nöll. „Ist der Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) gespeichert, zahlen sie gleich entsprechend weniger Lohnsteuer.“

Zusätzlich bekommen alleinerziehende Mütter und Väter wie alle Eltern das Kindergeld für jedes Kind: Das sind in diesem Jahr pro Monat 219 Euro für das 1. und 2. Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem 4. Kind. Zudem erhalten Eltern 2022 einmalig 100 Euro Bonus für jedes Kind. Den Bonus gibt es auch für Kinder, die noch bis Ende des Jahres geboren werden.

Muss ich mit Steuerklasse II eine Steuererklärung abgeben?

Ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben, müssen keine Steuererklärung abgeben. „Sie sollten es aber tun“, empfiehlt Nöll. „Denn erst dann prüft das Finanzamt, ob eventuell die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld plus Kinderbonus.“ Für 2022 beträgt je Elternteil der Kinderfreibetrag 2730 Euro und der Betreuungsfreibetrag 1464 Euro. „Für manche Single-Eltern kann es zudem finanziell von Vorteil sein, per Steuererklärung den halben Betreuungsfreibetrags des anderen Elternteils auf sich übertragen zu lassen“, so Erich Nöll.

Lebt das Kind im Wechsel mal bei der Mutter, mal beim Vater können Eltern gemeinschaftlich in ihren jeweiligen Steuererklärungen festlegen, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll. Darüber hinaus können sie noch viele weitere Ausgaben steuerlich geltend machen wie zum Beispiel Hilfen im Haushalt.

Wo finde ich Unterstützung?

Professionelle Hilfe bei der Einkommensteuererklärung bieten Lohnsteuerhilfevereine. Dort können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag beraten lassen. Die Steuerprofis prüfen auch den Einkommensteuerbescheid. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine finden sie auf der Homepage des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (www.bvl-verband.de) oder lassen sich telefonisch erfragen (030 – 58 58 40 40).

 

Ansprechpartner:

Erich Nöll

Rechtsanwalt

Tel: (030) 58 58 40 4-13

E-Mail: noell@bvl-verband.de

 

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