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09.12.2022

Diese Entlastungen bringt das Jahressteuergesetz 2022 für Arbeitnehmer und Rentner!

Großer Erfolg für den BVL – Lohnsteuerhilfevereine dürfen Mitglieder mit Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) bei der Einkommensteuererklärung beraten

Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den 16.12.2022 geplant ist. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kW (peak) rückwirkend ab dem 01.01.2022. Die vorgesehene Neuregelung ersetzt die bisherige Liebhaberei-Regelung, bringt steuerliche Vereinfachungen und entlastet Steuerpflichtige von bürokratischen Pflichten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder weiterhin bei der Einkommensteuer beraten, auch wenn sie Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: „Damit wurde eine jahrelange Forderung unseres Verbandes erfüllt. Freuen können sich darüber die Lohnsteuerhilfevereine und insbesondere ihre fünf Millionen Mitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die ihre Einkommensteuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen.“

Weitere Änderungen finden die uneingeschränkte Zustimmung des BVL und entsprechen langjährigen Forderungen seines Steuerkonzeptes:

Deutliche Verbesserungen für das Arbeiten im Homeoffice

Auf Initiative des DGB gemeinsam mit dem BVL wurde im Jahr 2020 im Rahmen der Corona-Maßnahmen die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seitdem kann ein Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von 5 Euro abziehen. Die Regelung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2022 und für maximal 120 Tage im Jahr.

Ab 2023 können Steuerpflichtige nunmehr 6 Euro täglich abziehen und das bis zu 210 Arbeitstage im Jahr. Die maximale Pauschale von bislang 600 Euro erhöht sich damit um mehr als das Doppelte auf 1.260 Euro jährlich. Diese Summe liegt 10 Euro über dem bisher maximal möglichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ohne die engen Voraussetzungen eines abgeschlossenen Raumes und ohne Nachweis der einzelnen Kosten. Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Vereinfachung beim steuerlichen Abzug.

Die Pauschale kann jeder in Anspruch nehmen, der an dem betreffenden Arbeitstag überwiegend von zu Hause arbeitet, also auch am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer. Der Abzug ist auch möglich, wenn der Steuerpflichtige am selben Tag zeitweise auswärts tätig ist. Wer beim Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für die Zuhause erledigten Arbeiten hat, kann neben der Homeoffice-Pauschale auch die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen. Hiervon profitieren beispielsweise Lehrer, die zeitweise zu Hause den Unterricht vorbereiten und die übrige Zeit in der Schule tätig sind. Anschaffungen wie einen Schreibtisch, Drucker, Bürostuhl oder Laptop können weiterhin zusätzlich geltend gemacht werden.

Durch die Neuregelung wird niemand schlechter gestellt. Im Gegenteil: Viele Arbeitnehmer können zukünftig mehr als bisher oder sogar erstmals Werbungskosten für ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung steuerlich geltend machen.

Zukünftig kann sogar ein pauschaler Betrag von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ohne dass die jeweiligen Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Alternativ bleibt der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Nur noch in Mittelpunktsfällen müssen die Voraussetzungen eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfüllt sein. Anderenfalls kann die Tagespauschale in Anspruch genommen werden.

Für sehr viele Arbeitnehmer, die bisher keine Aufwendungen abziehen konnten, weil sie sich in ihrer Wohnung kein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten konnten, stellen die Neuregelungen eine maßgebliche Verbesserung dar, die den langjährigen Forderungen des BVL sehr nahekommt und uneingeschränkt zu begrüßen ist.

Rentenversicherungsbeiträge schon ab 2023 zu 100% absetzbar!

Die bisher ab dem 01.01.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf den 01.01.2023 vorgezogen. Auch wenn damit mögliche Doppelbesteuerungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden können, ist die Maßnahme, die Rentenversicherungsbeiträge bereits im Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar zu gestalten, eine richtige und zu begrüßende Maßnahme.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro erhöht

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind erhöht er sich – wie bisher – um 240 Euro. Auch diese Maßnahme entspricht einer Forderung aus dem Steuerkonzept des BVL.

Ausbildungsfreibetrag auf 1.200 Euro erhöht

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, wird von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr erhöht. Ein Schritt in die richtige Richtung. Der BVL hält eine weitergehende Anhebung des Freibetrages sowie eine Erweiterung auf minderjährige Kinder sowie auf volljährige Kinder ohne auswärtige Unterbringung für erforderlich.

Sparer-Pauschbetrag auf 1.000 Euro erhöht

Der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Der Grundrentenzuschlag in der gesetzlichen Rente wird rückwirkend zum 01.01.2021 steuerfrei gestellt. Die Regelung trägt dazu bei, dass der Grundrentenzuschlag in voller Höhe bei Rentnern ankommt und diese steuerlich nicht belastet werden.

„Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Rentnerinnen und Rentner insgesamt überaus positiv zu bewerten sind,“ so Nöll.

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