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24.07.2018

Steuertipps für Schüler und Studenten

Pressemeldung vom 24. Juli 2018

„Häufig arbeiten Schüler und Studenten in den Ferien, um sich etwas dazuzuverdienen. Ist es ein kurzfristiger Ferienjob, bleibt er unabhängig von der Höhe des
Verdienstes sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt werden soll. Der Job kann an einem Stück oder verteilt übers Jahr ausgeübt werden. Mehrere Jobs in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Achtung: Ab 2019 verschlechtern sich diese Rahmenbedingungen wieder, dann liegt die Grenze bei zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.

„Um einen Steuerabzug zu vermeiden, benötigt der Arbeitgeber allerdings zwingend die 13-stellige Steueridentifikationsnummer, um die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie z. B. die Steuerklasse abzurufen. Dann werden erst ab ca. 1.000 Euro Monatsverdienst Steuern einbehalten“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Ohne diese Nummer muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Diese Pauschalsteuer kann auch nicht mit einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückgeholt werden. Auf das Kindergeld hat der Schüler- oder Studentenjob bei einer Erstausbildung keine Auswirkung.

Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien arbeiten und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, gelten dem Grunde nach die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Sie können weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.

Schüler und Studenten können mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung erwerben. Dafür reduziert sich der Nettolohn um 3,6%. Wer das nicht möchte, muss sich mit einem schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor und beträgt der Monatsverdienst in der Steuerklasse I über 1.000 Euro, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Liegt der Jahresverdienst allerdings unter ca. 12.000 Euro brutto, können die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet werden.

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