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10.12.2018

Steueränderungen 2019

Mit Beginn des kommenden Jahres treten bei der Einkommensteuer und Sozialversicherung zahlreiche Neuregelungen in Kraft. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erläutert die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer, Familien und Ruheständler.

Höherer Grundfreibetrag und Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 9.168 Euro pro Person und Jahr. Für Ehe- und Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Bis zu dieser Höhe bleibt Einkommen vollständig steuerfrei.

Außerdem wird der Steuertarif zum Abbau der kalten Progression verändert. Durch diese Ge-setzesänderungen verringert sich die jährliche Steuerbelastung wie folgt:

 

Einkommen

Steuer 20191)

Ersparnis

gegenüber 20181)

10.000 €

123 €

26 €

20.000 €

2.141 €

53 €

30.000 €

5.275 €

73 €

40.000 €

8.569 €

101 €

50.000 €

12.295 €

137 €

60.000 €

16.419 €

159 €

70.000 €

20.619 €

159 €

                                 1) Werte für Grundtabelle, ohne Zuschlagsteuern

Mehr Unterhalt
Ebenso wie das Existenzminimum steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.168 Euro. Wer bedürftige Angehörige oder andere begünstigte Personen unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag abziehen. Beiträge zur Basisabsicherung in die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind zusätzlich absetzbar. Eigenes Einkommen des Unterstützten verringert allerdings den maximalen Abzugsbetrag, wenn es im Jahr 624 Euro übersteigt. Wohnt der Unterhaltsempfänger im Ausland, gelten länderabhängig in vielen Fällen geringere Werte.


Steuerbegünstigung für Elektrofahrzeuge und öffentliche Verkehrsmittel
Ab dem kommenden Jahr werden Firmenfahrzeuge mit Elektroantrieb, die an Arbeitnehmer überlassen werden, steuerlich begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung des Fahrzeugs zwischen 2019 bis einschließlich 2021 erfolgt. In diesem Fall mindert sich der pauschale Sachbezug für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte auf die Hälfte. Da der Sachbezug zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt, muss durch die Halbierung weniger versteuert werden. Wer mit einem Fahrtenbuch und den tatsächlichen Kosten den Sachbezug berechnet, hat ebenfalls Steuervorteile. Bei der Berechnung des individuellen Nutzungswertes muss für begünstigte Elektrofahrzeuge die Abschreibung nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden.

Die Begünstigung gilt sowohl für reine Elektrofahrzeuge als auch für bestimmte Hybridfahrzeuge. Der Sachbezug für die Überlassung von E-Bikes bleibt ab dem kommenden Jahr vollständig steuerfrei, wenn das Fahrrad nicht als Kraftfahrzeug einzustufen ist.

Ebenfalls steuerfrei bleiben ab dem kommenden Jahr Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das gilt sowohl für Fahrten zur Arbeitsstätte als auch für Privatfahrten im Personennahverkehr. Allerdings sind die Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Arbeitsstätte anzurechnen.


Plus und Minus bei den Sozialabgaben
Ab 2019 zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge in die Krankenversicherung wieder je zur Hälfte. Arbeitgeber müssen nunmehr auch den halben Zusatzbeitrag übernehmen. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse selbst fest. Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei jeweils 14,6 Prozent.

Der Beitragssatz in die Arbeitslosenversicherung verringert sich 2019 von 3 auf 2,5 Prozent. In der sozialen Pflegeversicherung steigt hingegen der Beitragssatz um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent.

Der Beitragssatz in die gesetzliche Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. 

Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.

Wie jedes Jahr werden die Bemessungsgrenzen für Arbeitnehmer mit höheren Bruttolöhnen angehoben. Erst ab diesen Einkommen erhöhen sich die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr. Die Bemessungsgrenze beträgt für die Kranken- und Pflegeversicherung 54.450 Euro im Jahr. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung beträgt die Grenze 80.400 Euro im Bei-tragsgebiet West und 73.800 Euro im Beitragsgebiet Ost.


Altersvorsorge wird attraktiver
Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge werden 2019 bis zu 24.305 Euro berücksichtigt, das sind 593 Euro mehr als im Vorjahr. 88 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2018.

Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 76 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt.

Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können mehr Lohn begünstigt einzahlen. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben Einzahlungen bis zu 3.216 Euro. Derselbe Betrag kann nochmals steuerfrei eingezahlt werden, muss jedoch beim Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.


Plus für Eltern
Das monatliche Kindergeld steigt je Kind um 10 Euro. Diese deutliche Anhebung erfolgt jedoch erst ab Juli 2019. Vor allem Eltern mit höherem Einkommen profitieren vom Kinderfreibetrag, der im kommenden Jahr um 192 Euro pro Kind angehoben wird. Hingegen unverändert bleiben der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bei 2.640 Euro pro Kind sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Die Kinderfreibeträge erhalten Eltern grundsätzlich je zur Hälfte. Sie führen in der Regel erst ab einem Einkommen von mehr als 33.000 bzw. 66.000 Euro (ledige bzw. verheiratete Eltern) zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung gegenüber dem Kindergeld. Anderes gilt, wenn Eltern nicht zusammen leben. In diesen Fällen kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Übertragung des Betreuungsfreibetrags vom anderen Elternteil bereits bei mehr als 17.000 Euro Einkommen (Grundtabelle) von den Freibeträgen profitieren. Außerdem verringern sich durch die Kinderfreibeträge die Zuschlagsteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dies gilt auch, wenn das Kindergeld höher ausfällt als die Einkommensteuerminderung durch die Kinderfreibeträge.


Belastung für Ruheständler

Bis zum Jahr 2040 muss jeder neue Rentnerjahrgang jährlich einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern. Wer 2019 erstmals Rente bezieht, hat einen steuerpflichtigen Rentenanteil von 78 Prozent. Nur noch 22 Prozent der Jahresrente bleiben steuerfrei. Der endgültige Freibetrag wird erstmals aus der Jahresrente 2020 berechnet.

Für Pensionäre verringert sich der Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbeginn 2019 bleiben noch 17,6 Prozent der Pension steuerfrei, höchstens jedoch 1.320 im Jahr. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 396 Euro.

Wer 2019 seinen 65. Geburtstag feiert und deshalb erstmals Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat, erhält 17,6 Prozent, höchstens 836 Euro als Abzugsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag wird beispielsweise auf Löhne, auf Einkünfte aus Vermietung oder auf voll steuerpflichtige Einkünfte aus Pensionskassen und Riester-Verträgen gewährt, nicht jedoch auf Renten und Pensionen.

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