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30.10.2017

Lohnsteuerermäßigung: Mit Antrag bis 30.11.2017

Pressemeldung vom 30. Oktober 2017

Arbeitnehmer können für steuermindernde Ausgaben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Bis zum 30. November 2017 kann ein Freibetrag auch noch für das aktuelle Jahr berücksichtigt werden. Es lohnt sich vor allem, wenn im Dezember durch Weihnachtsgeld der Lohn höher ausfällt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt stellt den Freibetrag dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2017 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.

Für Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben über dem Pauschbetrag von 36 Euro, für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an finanziell bedürftige Angehörige und gleichgestellte Personen gilt eine Antragsgrenze von 600 Euro. Ein Freibetrag wird für solche Aufwendungen nur eingetragen, wenn sie zusammengerechnet 600 Euro überschreiten.

Zu den Werbungskosten rechnen beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten für Auswärtstätigkeit, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden, Kosten der doppelten Haushaltsführung, eines beruflich bedingten Umzugs, für Fortbildung, ein häusliches Arbeitszimmer, Fachliteratur oder Arbeitsmittel.

Als Sonderausgaben zählen unterem anderem Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wenn der Empfänger auf der Anlage U zugestimmt hat, gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, 30 Prozent des Schulgeldes für Privatschulen und Spenden an begünstigte Empfänger. Beiträge zur Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherung werden beim Freibetrag hingegen nicht berücksichtigt. Diese sind bereits in der sogenannten Vorsorgepauschale eingerechnet.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören vor allem Krankheits- und Pflegekosten sowie Ausgaben zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie bei Naturkatastrophen. Die außergewöhnlichen Belastungen werden um eine zumutbare Eigenbeteiligung gemindert.

Außerdem können bestimmte Ausgaben ohne Mindestsumme als Freibetrag eingetragen werden:

  • Ein Entlastungsbetrag für alleinstehende Mütter und Väter, wenn der Ehepartner 2016 verstorben ist. Sie werden noch nach der Steuerklasse III besteuert. In dieser Steuerklasse ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht eingearbeitet. Er beträgt 1.908 Euro bei einem Kind sowie je 240 Euro für weitere Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt. Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen ohne Materialkosten, maximal 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann die Steuerermäßigung bis 4.000 Euro betragen und für eine Haushaltshilfe im Minijob bis 510 Euro. Als Freibetrag wird pauschal der vierfache Betrag der Steuerermäßigung eingetragen.

  • Verluste aus Vermietung einer Immobilie können ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes als Freibetrag berücksichtigt werden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL), rät: „Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2017 sollte noch im November gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2017 im Dezember 2017 als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezembergehalt wird dann deutlich höher ausfallen.“

Zwar müssen Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nachfolgend noch eine Steuererklärung einreichen. Aber das Warten auf die Steuererstattung entfällt, weil diese größtenteils bereits bei der laufenden Gehaltszahlung berücksichtigt wird. Der Freibetrag kann wahlweise für zwei Kalenderjahre eingetragen werden, also mit demselben Antrag auch bereits für 2018. Das lohnt sich, wenn die Aufwendungen im Folgejahr ebenfalls anfallen. Änderungen sind dem Finanzamt jedoch mitzuteilen.

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