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11.02.2016

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Rechtsprechung erkannt weitere Maßnahmen an!

Pressemeldung vom 3. Februar 2016

Die Rechtsprechung erkennt weitere Maßnahmen als haushaltsnahe Handwerkerleistungen an. Als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gelten Tätigkeiten von selbständigen Handwerkern im Haushalt des Steuerpflichtigen, die für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie zur Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche erbracht werden. Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer werden mit bis zu 6.000 Euro im Jahr gefördert. 20% davon, also maximal 1.200 Euro können direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

 

1. Gutachtertätigkeiten jeglicher Art

Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums erkennen die Finanzämter nunmehr in allen offenen Fällen Gutachtertätigkeiten des Schornsteinfegers an. Hierzu rechnen Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Das BMF-Schreiben greift allerdings zu kurz, denn laut Bundesfinanzhof (BFH) gehören zu den handwerklichen Leistungen, insbesondere zur Beseitigung oder Verhinderung von Schäden, auch andere gutachterliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen oder Gutachten zur energetischen Sanierung des Hauses.“

 

2. Winterräumdienst auf öffentlichen Wegen und Anschlüsse ans Versorgungsnetz

Laut Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 24.6.2015, 7 K 1356/14) sind mit Hinweis auf den BFH alle haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begünstigt, die für den Haushalt erbracht werden. Maßnahmen, die räumlich-funktional jenseits der Grundstücksgrenzen für den Haushalt getätigt werden (Winterräumdienst auf öffentlichen Wegen, nachträglicher Anschluss an das Versorgungsnetz) gehören dazu. Das Finanzgericht erkennt alle Maßnahmen für den Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz an: Wasser-, Abwasser-, Elektrizitäts-, Gasanschlüsse und auch Straßenbeiträge. Da nicht gesondert ausgewiesen, wurden die vom Steuerpflichtigen geschätzten Lohnkosten von 42,5% des Rechnungsbetrages als haushaltsnahe Handwerkerleistungen akzeptiert.

 

 

3. Leistungen außerhalb des Haushalts

Ebenfalls mit Hinweis auf die obige BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht München (Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13) beim Austausch einer Haustür den gesamten Arbeitslohn eines Schreiners anerkannt, der in seiner Werkstatt eine Haustür anfertigte und diese
anschließend vor Ort beim Kläger montierte. Das Finanzgericht ordnete die Handwerkerleistung, die außerhalb des Grundstücks bzw. Haushalts erbracht wurde, als „unmittelbar in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht“ ein.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Daraus lässt sich schlussfolgern, dass auch ähnliche Maßnahmen begünstigt sind, zum Beispiel die Reparatur der Waschmaschine, des Fernsehers oder des Computers in der Werkstatt des Technikers. Unseres Erachtens sind hierbei aber enge Grenzen zu beachten. Die Leistung, die in der Werkstatt erbracht wird muss mit einer Leistung in Verbindung stehen, die in unmittelbarer Nähe zum Haushalt erbracht wird. Steuerpflichtige sollten vergleichbare Maßnahmen steuerlich geltend machen. Lehnt das Finanzamt auch nach Einspruch ab, bleibt derzeit allerdings lediglich der Weg zum Finanzgericht. Möglicherweise gibt es demnächst ein von einem Lohnsteuerhilfeverein betriebenes und vom BDL unterstütztes Musterverfahren.“

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