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28.07.2015

Riester-Zulagen nicht verschenken!

Pressemeldung vom 28. Juli 2015

Da die Rentenreformen der letzten Jahre unbestritten zu einer Senkung des durchschnittlichen Rentenniveaus führen werden, besteht mehr denn je die Notwendigkeit eines Ausgleichs.

 

Bekanntlich soll mit der sogenannten „Riester-Rente“ das fallende Niveau der gesetzlichen Rente ausgeglichen werden. Damit kommt dieser Form der Altersvorsorge für viele Arbeitnehmer, insbesondere für die, die später im Wesentlichen von der Rente leben müssen, entscheidende Bedeutung zu.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Angesichts dieser Ausgangslage ist es unverständlich, dass so viele Arbeitnehmern das Problem ignorieren. Denn von gut 15 Millionen Riester-Verträgen wurden in 2011 nur gut 11 Millionen Verträge staatlich gefördert und nur bei gut 50 % dieser 11 Millionen Verträge wurde laut der Auswertung der Deutschen Rentenversicherung die volle staatliche Zulage gezahlt. Der wesentliche Grund dafür dürfte sein, dass die Riesterrente an dieser Stelle für die begünstigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer kompliziert gefasst wurde.“

 

Die entscheidenden Regelungen (§§ 10a, 79ff EStG), lauten wie folgt:

 

1.    Für das laufende Jahr (z. B. 2015) erhält ein Arbeitnehmer die volle Zulage, wenn er in diesem Jahr (2015) mindestens 4% des im Vorjahr (2014) erzielten Arbeitslohns, gemindert um die Zulagen, in den Riester-Vertrag eingezahlt hat.

2.    Eine Zulage von 154 EUR erhält der Arbeitnehmer für sich selbst.

3.    Eine Zulage von 185 EUR erhält der Arbeitnehmer für jedes vor 2008 geborene Kind, wenn das Kind seinem Vertrag zugeordnet ist.

4.    Eine Zulage von 300 EUR erhält der Arbeitnehmer für jedes ab 2008 geborene Kind, wenn das Kind seinem Vertrag zugeordnet ist.

Beispiel (Erwachsener, ein nach 2008 geborenes Kind zugeordnet):

 

4 % vom Arbeitslohn des Jahres 2014 in Höhe von 40.000 EUR =             1.600 EUR

abzüglich Zulage für sich                                                                                -  154 EUR

abzüglich Zulage für ein Kind (ab 2008 geboren)                                           -  300 EUR

Mindesteigenbeitrag des Arbeitnehmers hier:                                                 1.146 EUR

 

Zahlt der Arbeitnehmer zum Beispiel nur 802 EUR jährlich, das heißt 30 % weniger als
1.146 EUR in den Vertrag ein, werden die Zulagen um 30 % gekürzt. Nöll: „ Diese Kürzungen kann und sollte man vermeiden, indem die Sparleistung jedes Jahr an den geänderten Vorjahresverdienst angepasst wird. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Jahr, so auch 2015, mit dem Vertragspartner des Riester-Vertrags das Anpassungsproblem lösen oder er zahlt, um jegliche Zulagenkürzung von vorneherein zu vermeiden, den maximalen Mindesteigenbeitrag ein.“

 

Der maximale Mindesteigenbeitrag beträgt 2.100 Euro im Jahr abzüglich der Zulagen.

 

Beispiel (Erwachsener, ein nach 2008 geborenes Kind zugeordnet):

 

Höchstgrenze der Förderung                                                                          2.100 EUR

abzüglich Zulage für sich                                                                                -  154 EUR

abzüglich Zulage für ein Kind (ab 2008 geboren)                                           -  300 EUR

maximaler Mindesteigenbeitrag hier:                                                              1.646 EUR

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