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13.10.2015

Lohnsteuerermäßigung – Mit Antrag bis 30.11.2015 Steuererstattung bereits im Dezember 2015 kassieren! Ab 2016 zwei Jahre Gültigkeit

Pressemeldung vom 13. Oktober 2015

Arbeitnehmer können für Ausgaben, die ihre Steuerlast mindern, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Für das Kalenderjahr 2015 endet die Antragsfrist am 30. November 2015. Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist.

 

Das Finanzamt ermittelt dann einen Freibetrag und stellt ihn dem Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens für Dezember 2015 bereit. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer das Lohnbüro vorzeitig informieren.

 

Für Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen, für bestimmte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und insbesondere für Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und andere Angehörige gilt eine Antragsgrenze von 600 EUR. Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn diese Ausgaben zusammengerechnet 600 EUR überschreiten.

 

Zu den Werbungskosten rechnen vor allem die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht vom Arbeitgeber erstattete Reisekosten, Kosten der doppelten Haushaltsführung, des beruflich bedingten Umzugs, der Fortbildung, des Arbeitszimmers, der Fachliteratur, der Arbeitsmittel.

 

Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind insbesondere Unterhaltzahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis 13.805 EUR im Jahr (bei Zustimmung des Empfängers, der die Zahlung versteuern muss), die gezahlte Kirchensteuer, zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 EUR im Jahr für unter 14 Jahre alte Kinder und für schwerbehinderte Kinder.

 

Auf den Freibetrag wirken sich Beiträge zur Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherung nicht aus. Für diese werden automatisch sogenannte Vorsorgepauschalen berücksichtigt.

 

Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gehören insbesondere selbst zu tragende Ausgaben bei Krankheit, bei Naturkatastrophen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie. Sie werden um die zumutbare Eigenbeteiligung gemindert.

 

Folgende Ausgaben unterliegen keiner Antragsgrenze:

 

-       Entlastungsbetrag für alleinstehende Witwen in Höhe von 1.908 EUR, für die in 2015 die Steuerklasse III gilt, weil der Ehegatte in 2014 verstorben ist. Dieser Entlastungsbetrag ist nicht in die Steuerklasse III eingearbeitet.

-       Pauschbeträge für behinderte Personen.

-       Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt:

·         Die Steuerermäßigung für Dienstleistungen beläuft sich auf maximal 20% = 510 EUR der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag wird pauschal das Vierfache der Ermäßigung, maximal 4 x 510 = 2.040 EUR im Jahr angesetzt.

·         Bei Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung maximal 20% = 1.200 EUR der tatsächlichen Ausgaben. Als Freibetrag werden daher maximal 4 x 1.200 EUR =
4.800 EUR im Jahr angesetzt.

-       Verlust aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes.

 

Neu ist, dass Arbeitnehmer ab 2016 den Freibetrag für zwei Jahre bekommen können, also für 2016 und 2017. Der gesonderte Antrag kann ab Oktober 2015 gestellt  werden. Der Freibetrag enthält nicht den Freibetrag für behinderte Personen, denn einmal beantragt, gilt dieser für die gesamte Laufzeit des Behindertenausweises. Er enthält auch nicht den Entlastungsbetrag von 1.908 EUR für Alleinstehende der Steuerklasse II, denn dieser ist in der Steuerklasse II eingearbeitet.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 sollte noch im November gestellt werden, denn dann werden die gesamten Ausgaben für 2015 im Dezember 2015 als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Der Nettobetrag von Weihnachtsgeld und Dezember-Gehalt dürfte dann deutlich höher ausfallen. Zwar verpflichten sich Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßig zur Abgabe einer Steuererklärung 2015, doch das lange Warten auf die Steuererstattung entfällt ja, weil sie größtenteils mit dem Dezembergehalt vom Arbeitgeber geleistet wird.“

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