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10.06.2015

Leiharbeitnehmer aufgepasst - Einspruch einlegen, wenn Finanzamt Auswärtstätigkeit verweigert

Pressemeldung vom 10. Juni 2015

Leiharbeitnehmer schließen regelmäßig Arbeitsverträge auf unbestimmte Dauer ab. Darin ist normalerweise geregelt, dass sie in ganz Deutschland einsetzbar sind und Ihnen die jeweilige Einsatzstelle einschließlich der Einsatzdauer durch eine schriftliche Einsatzmeldung mitgeteilt wird.

 

Solche Einsatzmeldungen enthalten häufig die Formulierung, „bis auf weiteres“ in der Niederlassung des Kunden A tätig. Macht der Leiharbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung 2014 - wie in den Jahren zuvor – die Aufwendungen seiner Auswärtstätigkeit geltend und fügt die Einsatzmeldung und die Arbeitsnachweise bei, wonach er im gesamten Jahr 2014 bei einem Kunden eingesetzt wurde, kommt mit dem Steuerbescheid häufig die böse Überraschung, denn das Finanzamt verweigert die Kosten der Auswärtstätigkeit mit der Folge, dass die täglichen Fahrten zum Kunden nicht mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer berechnet und die beantragten Verpflegungspauschalen gestrichen werden. Es wird lediglich die Entfernungspauschale 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung gewährt. Begründet wird dies damit, dass 2014 auch in der ortsfesten Niederlassung eines Kunden eine 1. Tätigkeitsstätte begründet werden kann. Die Anweisung des Arbeitgebers „bis auf weiteres“ bedeute, der Arbeitnehmer werde voraussichtlich für eine Dauer von mehr als 48 Monaten bei diesem Kunden arbeiten.

 

Lässt der Arbeitgeber aber in Wirklichkeit mit den Einsätzen seiner Leiharbeitnehmer Auftragsüberhänge seiner Kunden abarbeiten, deren Dauer regelmäßig kürzer als vier Jahre ist, sollte er tunlichst auf die bislang übliche Formulierung „bis auf weiteres“ verzichten und in seiner Einsatzmeldung klar formulieren, dass der Einsatz des Arbeitnehmer bei einem bestimmten Kunden für eine bestimmte Monatszahl vorgesehen ist, keinesfalls aber für einen längeren Zeitraum als 48 Monate eingeplant ist.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL empfiehlt: „Leiharbeitnehmer sollten in vergleichbaren Fällen ihren Arbeitgeber bitten, die voraussichtliche Einsatzdauer bei der zugewiesenen Einsatzstelle konkret in Monaten anzugeben, denn auf die Prognose kommt es an. Auswärtstätigkeit liegt auch dann vor, wenn die voraussichtliche Einsatzdauer zunächst auf weniger als 48 Monate angelegt war, sich aber später aus unvorhersehbaren Gründen verlängert. Die Arbeitgeber von Leiharbeitsfirmen sollten die Formulierung „bis auf weiteres“ künftig vermeiden bzw. nur noch dann verwenden, wenn eindeutig von einem länger als 48 Monate dauernden Einsatz bei einem Kunden auszugehen ist.“

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