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11.12.2015

Januar 2016 - Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer verlieren Gültigkeit

Pressemeldung vom 11. Dezember 2015

Freistellungsaufträge sind ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn dem Kreditinstitut keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt.

 

Für Kapitalerträge führen Banken die Steuern direkt an das Finanzamt ab und zwar mit einem Steuersatz von regelmäßig 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Liegt ein gültiger Freistellungsauftrag vor, bleiben Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 EUR im Jahr steuerfrei, bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 EUR.

 

Bei Freistellungsaufträgen, die nach dem 1. Januar 2011 beantragt wurden, liegt die Steuer-ID regelmäßig vor. Kunden, deren Freistellungsaufträge bereits früher erteilt wurden, sollten dagegen überprüfen, ob ihren Kreditinstituten für alle Freistellungsaufträge die Steuer-ID vorliegt. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern müssen auf gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen die Steuer-ID beider Partner vermerkt sein, ansonsten ist der Auftrag ungültig.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine: „Die Steuer-ID dient der korrekten Zuordnung und der besseren Überprüfbarkeit der Richtigkeit der erteilten Freistellungsaufträge. Die Steuer-ID steht in der Regel auf dem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Darüber hinaus kann man sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern (ZfSt) erfragen. Möglicherweise ist die Steuer-ID der Bank auch bereits bekannt, weil sie im letzten Jahr ihm Rahmen der Gesetzesänderung zur Abgabe der Kirchensteuer auf Zinserträge ermittelt wurde. Liegt die elfstellige Nummer dem Kreditinstitut deshalb oder aus anderen Gründen bereits vor, darf es sie auch für die Freistellungsaufträge der Kunden verwenden.“

 

Die Banken sind nicht verpflichtet, die fehlende Steuer-ID einzuholen, auch wenn sicherlich einige dennoch zunächst bei den Kunden nachfragen werden. Grundsätzlich ist es Sache des Kunden, die fehlende Nummer bis Ende des Jahres 2015 beim Kreditinstitut einzureichen. Ohne Steuer-ID ist die Bank ab 2016 gehalten, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige kann den Freibetrag dann allerdings noch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2016 geltend machen.

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