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12.08.2015

Freistellungsaufträge ab 2016 - Banken benötigen Steueridentifikationsnummer

Pressemeldung vom 10. August 2015

Bei Erträgen aus privaten Kapitalanlagen sind insbesondere die inländischen Banken und Kreditinstitute verpflichtet, eine Abgeltungsteuer von 25% der Erträge zuzüglich Solidarbeitrag und Kirchensteuer einzubehalten und an die Finanzbehörden abzuführen. Den Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die zusammenveranlagt werden.

Erteilen die Steuerpflichtigen ihrer Bank einen Freistellungauftrag, stellt diese die Erträge aller bei ihr geführten Konten bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von der Abgeltungssteuer frei. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, nicht ein Jahresbetrag pro Bank. Das müssen vor allem "Tagesgeldspringer" beachten, die häufig vierteljährlich die Bank wechseln, um stets den hohen Zinssatz für Neukunden zu erzielen. Sie sollten darauf achten und sicherstellen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreitet.

Wechseln sie die Bank, sollten sie bei der bisherigen Bank den freigestellten Betrag auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzen. Der neuen Bank erteilen sie dann einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Betrag.

Seit dem Jahr 2000 müssen die Banken die Höhe der von der Abgeltungsteuer freigestellten Erträge dem Bundesamt für Steuern jährlich melden. Bei korrekter Abwicklung ersparen sich die Steuerpflichtigen nicht nur kritische Rückfragen des Finanzamtes, sondern auch die Anfertigung der Anlage KAP bei der jährlichen Einkommensteuererklärung. Steuerpflichtige, die vor 2011 der Bank einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben, ohne ihre Steueridentifikationsnummer angegeben zu haben, müssen noch in 2015 handeln. Diese Aufträge verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit.

Insbesondere bei Rentnern bewegt sich das zu versteuernde Einkommen trotz höherer Kapitalerträge häufig im Rahmen des Grundfreibetrages (2014: 8.354 EUR bei Ledigen, 16.708 bei Verheirateten und Lebenspartnerschaften; 2015: 8.472 EUR bzw. 16.944 EUR).

Dieser Personenkreis sollte keinen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen sondern beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und diese der Bank vorlegen. Sofern sich die Einkommenssituation nicht ändert, brauchen sie drei Jahre lang keine Einkommensteuererklärung abzugeben, Abgeltungsteuer fällt nicht an.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt: „Soll der Freistellungsauftrag auch in 2016 gültig bleiben, müssen die Steuerpflichtigen der Bank ihre Steueridentifikationsnummer formlos mitteilen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt alle drei Jahre neu beantragt werden.“

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