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15.07.2015

Heimkosten eines nahen Angehörigen absetzen

Pressemeldung vom 14. Juli 2015

Der Fiskus beteiligt sich in einem überschaubaren Ausmaß an den Heimkosten eines nahen Angehörigen. Bezahlt ein Kind die altersbedingte Unterbringung von Mutter oder Vater im Heim, kann es die Aufwendungen nur im Rahmen des sogenannten Unterhaltshöchstbetrages
(§ 33a EStG) steuerlich absetzen. Dieser Unterhaltshöchstbetrag ist deckungsgleich mit dem Grundfreibetrag, der sich in 2015 auf 8.472 EUR beläuft. Erfasst werden die üblichen, typischen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, nämlich für Ernährung, Kleidung, Wohnung und Hausrat und für notwendige Versicherungen.

 

Die Einkünfte des Heimbewohners, gekürzt um einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR, und seine Bezüge (= steuerfreie Einnahmen abzüglich einer Kostenpauschale von 180 EUR) mindern den Unterhaltsbetrag ebenso wie eventuell vorhandenes Vermögen, wenn es 15.500 EUR übersteigt.

 

Beispiel: Verfügt die zu pflegende Person über kein Vermögen aber über Einkünfte in Höhe von 6.624 EUR und Bezüge in Höhe von 480 EUR sind als Unterhaltsaufwendungen maximal 2.172 EUR absetzbar:

 

6.624 EUR minus 624 EUR (anrechnungsfreier Betrag)  =           6.000 EUR

480 EUR minus 180 EUR (Kostenpauschale) =                               300 EUR

8.472 EUR minus 6.300 EUR =             2.172 EUR.

 

Leben Mutter oder Vater krankheits- oder behinderungsbedingt im Heim, sind sämtliche Heimkosten, auch die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung ab dem Zeitpunkt, zu dem mindestens die Pflegestufe I festgestellt wird, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu behandeln.

Hat der kranke Angehörige seinen privaten Haushalt aufgelöst, sind die üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt in Höhe des Grundfreibetrages (8.472 EUR) als sogenannte Haushaltsersparnis von § 33 EStG ausgeschlossen. In diesem Falle sind die Zahlungen des Kindes in Höhe der Haushaltsersparnis um die um den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR gekürzten Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners zu mindern. Der verbleibende Betrag gilt als Unterhaltszahlung nach § 33a EStG und reduziert das zu versteuernde Einkommen des Kindes.

 

Die den Grundfreibetrag (die Haushaltsersparnis) übersteigenden Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Sie sind allerdings um Erstattungen von dritter Seite zu mindern, auch um solche aus privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

 

Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des kranken Angehörigen den Grundfreibetrag und den anrechnungsfreien Betrag, entfällt der Abzug des Unterhaltsbetrages nach § 33a EStG. Der Steuerpflichtige kann alle Heimkosten ausschließlich als außergewöhnliche Belastung nach
§ 33 EStG abrechnen. Einkünfte und Bezüge des Heimbewohners, gekürzt um 1.550 Euro für seinen persönlichen Bedarf, mindern dabei die Ausgaben ebenso wie sämtliche Erstattungen von Krankenkasse, Pflegeversicherung oder von privaten Versicherungen. Soweit die verbleibenden Aufwendungen die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung überschreiten, mindern sie sein zu versteuerndes Einkommen.

 

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Strittig ist, ob die zumutbare Belastung verfassungskonform ist. Die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig, daher muss der Steuerpflichtige nichts unternehmen.“

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